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Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass nicht jedes Seminar eines
akkreditieren Institutes für Kurse zur Wiederherstellung der
Kraftfahrteignung im Hinblick auf eine Sperrfristabkürzung geeignet ist.
Die Bescheinigung des Verkehrstherapeuten sollte Feststellungen dazu
enthalten, welche konkreten Änderungen sich bei dem Teilnehmer
eingestellt haben, die einem fortdauernden Mangel der Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen entgegenstehen.
Der Vorteil der freiwilligen Teilnahme an einer anerkannten
Verkehrstherapie direkt nach der Tat und parallel nachgewiesener
Alkoholabstinenz kann sogar so weit gehen, dass trotz eines besonders
hohen Promillepegels bei der Tat, der Führerschein vom Richter im
Verhandlungstermin zurückgegeben wird, weil er aufgrund der
Kursteilnahme des Angeklagten zu der Überzeugung gelangt, dass dieser
seine mangelnde Fahreignung vorzeitig beseitigen konnte.
Wird der Wegfall der charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen vom Gericht im Strafurteil auch noch ordentlich
begründet – worauf ein versierter Verteidiger natürlich hinwirken wird –
kann der Promillesünder, der wegen eines besonders hohem Promillewerts
(ab 1,6) oder als „Wiederholungstäter“ im Rahmen des Verfahrens zur
Neuerteilung der Fahrerlaubnis eigentlich zwingend zur MPU müsste, sogar
um die MPU herumkommen. Grund dafür ist die Bindungswirkung
strafrechtlicher Urteile gegenüber der Fahrerlaubnis-Behörde. Entspricht
die strafgerichtliche Entscheidung inhaltlich den Kriterien des § 3
Abs. 4 StVG - stellt sie also fest, dass trotz Verwirklichung des
Regelbeispiels für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Täter zur
Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall und zum Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als Ungeeignet anzusehen sei -
kann die Behörde zu dessen Nachteil nicht vom Inhalt des Urteils
abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhaltes oder die
Beurteilung der Schuldfrage oder die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen bezieht. Eine verwaltungsrechtliche MPU-Anordnung wäre
in einem solchen Fall aufgrund der vorrangigen richterlichen
Eignungsbeurteilung nicht mehr zu befürchten.
Ob der Weg zu einer von vornherein im Strafbefehl verkürzten Sperrfrist
oder zu der in einer Gerichtsverhandlung abgekürzten Sperrfrist
eingeschlagen wird, hängt jedoch von verschiedenen individuellen
Faktoren ab, die ein sachkundiger Anwalt zu Beginn des Mandats mit
seinem Mandanten besprechen wird.
Quelle: Ra Lehnhart/ Demuth
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