Gesetzliche Grundlagen der MPU
Seit dem 01.01.1999 gibt es im Bereich der gesetzlichen Grundlagen der Arbeit
von Verkehrspsychologen eine Reihe von grundlegenden Änderungen ; die
gesamte Arbeit wurde gesetzlich verankert. Durch energischen
Einsatz wurde zusammen mit der Sektionsführung des BDP; Verkehspsychologie die Grundlagen für
die hieraus resultierende gesetzliche Regelung und die Verankerung des Berufsstandes
*Verkehrspsychologe/in* im Gesetz geschaffen.
Beispielhaft soll dies am Instrumente der neu geschaffenen "Verkehrspsychologischen
Beratung" demonstriert werden. Im folgenden dokumentieren wir die wichtigsten
Auszüge aus den neuen Bestimmungen mit den Begründungen aus dem
Gesetzgebungsverfahren:
§2a StVG (Fahrerlaubnis und Führerschein)
§4 StVG (Punktsystem)
Begründung zu §4 Abs. 9 StVG
§6 StVG (Ermächtigung) Abs. 1 Nr. 1
§28 StVG (Führung und Inhalt des Verkehrszentralregisters)
Abs. 3 Nr. 12
§29 StVG (Tilgung der Eintragungen) Abs. 1 Nr 2 Buchstabe
c und Abs. 4 Nr. 4
§38 FeV (Verkehrspsychologische Beratung)
Begründung zu §38 FeV
§71 FeV (Verkehrspsychologische Beratung)
§2a StVG (Fahrerlaubnis und Führerschein)
- Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit
begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung
ergangen (...), so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen
ist, die Fahrerlaubnisbehörde
- seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen (...),
- ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zulegen, innerhalb von zwei
Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er
innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger
schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
- ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer
2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder
zwei weitere schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. (...).
Für die verkehrspsychologische Beratung gilt §4 Abs.
9 entsprechend.
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4 StVG (Punktsystem)
- Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an einem Aufbauseminar
teil und legen hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von
drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung vor, so werden
ihnen bei einem Stand von nicht mehr als acht Punkten vier Punkte, bei einem
Stand von neun bis 13 Punkten zwei Punkte abgezogen. Hat der Betroffene
vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen
und legt er hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei
Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vor, so werden zwei Punkte abgezogen;
dies gilt auch, wenn er nach §2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 an einer solchen
Beratung teilnimmt. Der Besuch eines Seminars und die Teilnahme an einer
Beratung führen jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu
einem Punkteabzug. Für den Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist
ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
Ein Punkteabzug ist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig.
- In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Fahrerlaubnisinhaber
veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr
und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft entwickeln,
diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgespräches
statt; sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater
dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der
Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das
Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur
diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung
über die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde. Die
Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür
amtlich anerkannt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:
- persönliche Zuverlässigkeit,
- Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe,
- Nachweis einer Ausbildung und von Erfahrungen in der Verkehrspsychologie
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß §6
Abs. 1 Nr.1 Buchstabe u.
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Begründung zu §4 Abs. 9 StVG
Absatz 9 bestimmt den Inhalt der verkehrspsychologischen Beratung und legt
das Verfahren fest sowie die Befugnis zur Durchführung dieser Beratung.
Erforderlich ist eine amtliche Anerkennung. Das Nähere hierzu ist durch
Rechtsverordnung zu regeln (vgl. §6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe u).
Ziel des verkehrspsychologischen Beratungsgesprächs ist die Exploration
der Bedingungen und Gründe, die zu den bisherigen Eintragungen geführt
haben, sowie die Erarbeitung von Verhaltensmustern zur Vermeidung künftiger
Übertretungen. Hiermit sollen Einstellungs- und Verhaltensänderungen
eingeleitet werden.
Es ist nicht das Ziel des Beratungsgesprächs, eine Prognose über
die künftige Verkehrsbewährung abzugeben. Insofern unterscheidet
es sich deutlich von einer Begutachtung der Fahreignung. Leistungsdiagnostische
Verfahren und/oder Fahrproben sollten daher nur dann durchgeführt werden,
wenn anzunehmen ist, dass deren Ergebnisse zur weiteren Erhellung des individuellen
Bedingungsgefüges für die Verstöße beitragen.
Das verkehrspsychologische Beratungsgespräch findet in Form eines Einzelgespräches
statt. Für die Beratung sind mindestens vier Zeitstunden anzusetzen.
Der Inhalt des Beratungsablaufs sollte - allerdings unter Berücksichtigung
des jeweiligen Einzelfalls - wie folgt aussehen:
- Vor Beginn des Beratungsgesprächs muss dem Berater ein Auszug aus
dem Verkehrszentralregister zur Verfügung stehen, der den gesamten
Eintragungsbestand enthält.
- Mit Hilfe dieser Informationen bereitet er sich auf das Gespräch
vor.
- Das Beratungsgespräch selbst sollte auf jeden Fall folgende Elemente
beinhalten:
- Darstellung jedes einzelnen Verstoßes durch den Ratsuchenden;
- Detailbeschreibung der Bedingungen und Gründe, die zu den einzelnen
Verstößen geführt haben, wobei der Berater auf der Basis
seiner Aktenkenntnis Unterstützung leistet;
- Gemeinsame Herausarbeitung psychischer Bedingungen, Lebensumstände
und ggf. situativer Konstellationen, die beim Ratsuchenden zu Verstößen
führen;
- Gemeinsame Erarbeitung von Lösungsmöglichkeiten für die
Zukunft.
- Über das Beratungsgespräch ist vom Berater ein Protokoll anzufertigen,
aus dem die Hauptbedingungen für die Verstöße und die erarbeiteten Lösungsformen
hervorgehen. Das Protokoll verbleibt bei den Akten des Beraters, nachdem der
Betroffene eine Ausfertigung erhalten hat. Es dient ausschließlich zur
Supervision der Beratungsmaßnahme und darf zu keinen anderen Zwecken
verwendet werden.
Zur Qualitätssicherung der Maßnahme werten die Stellen, die die
Qualitätssicherung überwachen, die Protokolle über die Beratungsgespräche
in regelmäßigen Abständen aus und stellen deren Ergebnisse
in einem Jahresbericht für die Aufsichtsbehörde zusammen.
Die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung (oder
auch die Nichtteilnahme) dürfen dem Betroffenen im Zusammenhang mit möglichen
künftigen Auffälligkeiten nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Das
Ergebnis der Beratung ist deshalb nur für ihn bestimmt.
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§6 StVG (Ermächtigung) Abs. 1 Nr. 1
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen
und allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen
über ...
... (u) die Anforderungen an die verkehrspsychologische Beratung, insbesondere
über Inhalt und Dauer der Beratung, die Teilnahme der Beratung sowie
die Anforderungen an die Berater und ihre Anerkennung nach §4 Abs. 9.
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§28 StVG (Führung und Inhalt des
Verkehrszentralregisters) Abs. 3 Nr. 12
- Im Verkehrszentralregister werden Daten gespeichert über die Teilnahme
an einem Aufbauseminar und die Art des Aufbauseminars und die Teilnahme an
einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung
der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§2a) und des Punktsystems
(§4) erforderlich ist.
Die Gerichte und Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich
die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung
einer Eintragung führenden Daten mit.
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§29 StVG (Tilgung der Eintragungen) Abs.
1 Nr 2 Buchstabe c und Abs. 4 Nr. 4
- Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz
2 bestimmten Fristen getilgt.
(Die Tilgungsfristen betragen fünf Jahre bei der Teilnahme an einem
Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung).
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§38 FeV (Verkehrspsychologische Beratung)
In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Fahrerlaubnisinhaber veranlasst
werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im
verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft entwickeln, diese
Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgespräches
statt; sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater
dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel
aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung
ist nur für den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der
Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur
Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde; diese Bescheinigung muss eine Bezugnahme
auf die Bestätigung nach §71 Abs. 2 enthalten.
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Begründung zu §38 FeV
Die grundlegende Regelung zur verkehrspsychologischen Beratung ist bereits
im Gesetz §4 Abs. 9 in Verbindung mit §2a Abs. 2 Satz 3 StVG getroffen.</p>
<p>§38 wiederholt lediglich die Regelung in §4 Abs. 9 Satz 1 bis 5
StVG hinsichtlich der Zielsetzung der verkehrspsychologischen Beratung. Auch
hinsichtlich der Person des Beraters regelt das Gesetz (§4 Abs. 9 Satz
6 StVG) die grundlegenden Anforderungen selbst: Erforderlich sind persönliche
Zuverlässigkeit, Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe
und Nachweis einer Ausbildung und von Erfahrungen in der Verkehrspsychologie.
Das Gesetz sieht in §6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe u StVG eine Verordnungsermächtigung
vor zur näheren Regelung insbesondere der Anforderungen an die Berater
und ihre Anerkennung. Diese Reglung findet sich in der Verordnung im Kapitel
IV.
§71 FeV (Verkehrspsychologische Beratung)
- Für die Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung nach
§4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Personen im
Sinne dieser Vorschrift als amtlich anerkannt, die eine Bestätigung
nach Absatz 2 der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher
Psychologinnen und Psychologen e.V. besitzen.
- Die Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen
und Psychologen e.V. hat die Bestätigung auszustellen, wenn der Berater
folgende Voraussetzungen nachweist:
- Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe,
- eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder
gleichgestellten Hochschule oder einer Stelle, die sich mit der Begutachtung
oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst, oder an einem Ausbildungsseminar,
das vom Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. veranstaltet
wird,
- Erfahrungen in der Verkehrspsychologie
- durch mindestens dreijährige Begutachtung von Kraftfahrern an einer
Begutachtungsstelle für Fahreignung oder mindestens dreijährige
Durchführung von Aufbauseminaren oder von Kursen zur Wiederherstellung
der Kraftfahreignung oder
- im Rahmen einer mindestens fünfjährigen verkehrspsychologischen
Tätigkeit, welche durch Bestätigungen von Behörden oder Begutachtungsstellen
für Fahreignung oder durch die Dokumentation von zehn Therapiemaßnahmen
für verkehrsauffällige Kraftfahrer, die mit einer positiven Begutachtung
abgeschlossen wurden, erbracht werden kann, oder
- im Rahmen einer dreijährigen freiberuflichen verkehrspsychologischen
Tätigkeit mit Zertifizierung als klinischer Psychologe/Psychotherapeut
entsprechend den Richtlinien des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen
und Psychologen e.V. oder durch eine vergleichbare psychotherapeutische
Tätigkeit und Teilnahme
an einem vom Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen
e.V. anerkannten Qualitätssicherungssystem einbezogen ist. Erforderlich
sind mindestens:
- Nachweis einer Teilnahme an einem Einführungsseminar über Verkehrsrecht
von mindestens 16 Stunden,
- regelmäßiges Führen einer standardisierten Beratungsdokumentation über
jede Beratungssitzung,
- regelmäßige Kontrollen und Auswertung der Beratungsdokumente und
- Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung oder Praxisberatung
von mindestens 16 Stunden innerhalb jeweils von zwei Jahren.
- Der Berater hat der Sektion Verkehrspsychologie des Berufsverbandes
Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. alle zwei Jahre eine Bescheinigung
über die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherung vorzulegen. Die
Sektion hat der nach Absatz 5 zuständigen Behörde oder Stelle unverzüglich
mitzuteilen, wenn die Bescheinigung innerhalb der vorgeschriebenen Frist
nicht vorgelegt wird oder sonst die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht
mehr vorliegen oder der Berater die Beratung nicht ordnungsgemäß durchgeführt
oder sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich
verstoßen hat.
- Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen im Zeitpunkt
ihrer Bestätigung nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen
werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen,
wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist,
die verkehrspsychologische Beratung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird
oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen
gröblich verstoßen wird.
- Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen
Berater ist die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
oder nach Landesrecht zuständige Stelle. Diese führt auch die Aufsicht über
die verkehrspsychologischen Berater; sie kann sich hierbei geeigneter Personen
oder Stellen bedienen.